EM KOCH MASCHINENBAU

MELDEPORTAL NACH
HINWEISGEBER-SCHUTZ-GESETZ

1. SPEAK-UP

Rechtmäßige und ethische Geschäftstätigkeit hat in unserer Firma höchste Priorität. Für illegales Verhalten gilt Null-Toleranz. Die Einhaltung von Menschenrechten, Gesetzen sowie behördlichen Vorgaben und der Geschäftsanweisungen ist für uns von hoher Bedeutung.

Verstöße können unserem Unternehmen großen Schaden zufügen und unser Ansehen beschädigen. Verstöße können ferner Rechte unserer Mitarbeitenden und von Mitarbeitenden unserer Lieferanten, Dienstleister etc. in unserer Lieferkette oder die Umweltschutzvorschriften verletzen

2. EXTERNE MELDUNG

Hinweise, für die das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz gilt, können auch den gesetzlich bestimmten staatlichen Meldestellen übermittelt werden (sog. externe Meldestellen). § 7 Abs. 1 Satz 2 Hinweisgeberschutzgesetz bestimmt, dass Hinweisgeber in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle – d.h., Speak-up – bevorzugen sollten.

Weitere Informationen zu den externen Meldestellen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Justiz.

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INTERNES MELDEVERFAHREN

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